Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Anmietung unserer Fahrzeuge:

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der Firma 089 Limousinen & Busservice GmbH, im folgenden 089 genannt. Fassung vom 03.03.2009.

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ohne Ausnahme für alle Rechtsbeziehungen zwischen 089 und dem oben näher bezeichneten Mieter, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

2. Vertragsabschluß

Der Mietvertrag kommt nur durch schriftliche Bestätigung des Mietauftrags zustande oder dadurch, dass 089 die beauftragten Leistungen tatsächlich erbringt. Das Gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen eines erteilten Auftrags.

3. Rechte und Pflichten des Vermieters

089 verpflichtet sich, dem Mieter ein gemäß StVG (Straßenverkehrsordnung) bzw. StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) verkehrssicheres und regelmäßig technisch gewartetes Fahrzeug nebst Zubehör bereitzustellen. Das Fahrzeug befindet sich in einem sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Bei Sach- und Vermögensschäden unbegrenzte Deckung; Bei Personenschäden haftet die Versicherung bis zu ¤ 7,5 Million je geschädigter Person. Alle Mietangebote von 089 gelten ausschließlich für Fahrten mit Chauffeur. Die von uns eingesetzten Chauffeure haben allen den Personenbeförderungsschein gemäß Personenbeförderungsgesetz i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes erworben.

4. Rechte und Pflichten des Mieters
4.1. Sorgfaltspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Den Anweisungen des Chauffeurs ist unbedingt Folge zu leisten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vermieter zum sofortigen Rücktritt von dem Mietvertrag berechtigt. Der Mieter haftet bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingten Ereignissen unbeschränkt für alle von ihm verursachten Schäden, dies gilt auch für eine über das normale Maß hinausgehende Verschmutzung des Fahrzeuges. Mutwillige Sachbeschädigung, Diebstahl und Vandalismus werden ungeachtet der Schadenersatzpflicht zusätzlich zur Anzeige gebracht.

4.1. Anbringung von Werbung

Wird das Fahrzeug als Werbeträger angemietet so zählt die Zeit für Anbringung und Entfernung der Werbung als Mietzeit, es sei denn es bestehen anderweitige, schriftliche Absprachen. Für eventuelle Beschädigungen bzw. Verunreinigungen am Fahrzeug haftet der Mieter in voller Höhe.

4.2. Nicht vertragsgemäßer Gebrauch des Fahrzeuges

Bei nicht vertragsgemäßen Gebrauch des gemieteten Fahrzeuges gilt der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung als beendet, ohne dass es hierzu einer Mitteilung des Vermieters bedarf. Der Vermieter behält den Vergütungsanspruch für die gesamte vereinbarte Mietdauer. Zusätzlich ergibt sich ein Anspruch auf die Zahlung entstehender Kosten, die sich aus der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges ergeben.

4.3. Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses an gerechnet. Das Mietverhältnis gilt durch vollständige Zahlung des vereinbarten Entgelt als beendet.

4.4. Rücktritt/Storno

Soweit nicht anders vereinbart, ist bei einem Rücktritt des Mieters innerhalb von 24 Stunden vor Auftragsbeginn eine Stornogebühr von 50 % des voraussichtlichen Mietzinses zu entrichten.

5. Haftung des Vermieters
5.1. Fahrlässigkeit

Für die Haftung von 089 gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand gilt: Die Haftung für einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 24 AGBG haftet 089 auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).

5.2. Höhere Gewalt/Schadenersatz

In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks und Aussperrungen und in vergleichbaren Fällen haftet 089 nicht. Soweit die Haftung von 089 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von 089. Kann die Dienstleistung von 089 aus Gründen nicht erbracht werden, die vom Mieter zu vertreten sind, erfüllt z.B. der Mieter seine Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag nicht, so ist der Kunde weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Schadensersatzansprüche gegen 089 aufgrund einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen einer Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise handelt. Für eine nicht termingerechte Verfügungstellung von Fahrzeugen durch äußere Umstände übernimmt 089 keinerlei Haftung. Das Geltendmachen von daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüchen durch den Mieter ist in jedem Fall ausgeschlossen.

6. Mängelrüge und Gewährleistung

Mängel der Dienstleistung müssen vom Mieter unverzüglich nach Entdeckung, d.h. Kenntnisnahme, derselben an 089 gemeldet werden. Wenn keine unverzügliche Meldung erfolgt, so gilt die Dienstleistung als erbracht und der Entgeltanspruch von 089 gegen den Mieter bleibt unberührt. Das Recht des Mieters, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist.

7. Sonstiges/Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen zwischen 089 und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Erfüllungsort hinsichtlich aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag ist der Sitz des Vermieters. Sofern eine Gerichtsstandvereinbarung gesetzlich zulässig ist, gilt das Landgericht München als ausschließlicher Gerichtsstand.